Ist Zeiterfassung in der Schweiz Pflicht?
Zuletzt geprüft: 25.10.2026 · Verantwortlich: Nicolas Christen
Kurz gesagt
Ja, grundsätzlich schon. Arbeitgeber müssen für ihre Mitarbeitenden Beginn, Ende und Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie Pausen ab einer halben Stunde festhalten. Wer seine Arbeitszeit zu einem wesentlichen Teil selbst bestimmt, kann eine vereinfachte Erfassung vereinbaren: Dann wird nur die tägliche Arbeitszeit notiert. Ganz verzichten geht nur mit einem Gesamtarbeitsvertrag und ab einem Bruttoeinkommen von über CHF 120'000.
Was muss genau erfasst werden?
Nach Art. 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) gehören dazu Beginn, Ende und Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie Pausen von einer halben Stunde und mehr. Die Unterlagen müssen den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehen.
Wann reicht die vereinfachte Erfassung?
Wenn Mitarbeitende ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selbst festlegen können (Art. 73b ArGV 1). Dann wird nur die tägliche Arbeitszeit notiert, bei Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich Beginn und Ende. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden wird das schriftlich mit jeder Person einzeln vereinbart, und einmal pro Jahr findet ein dokumentiertes Gespräch über die Arbeitsbelastung statt. Ab 50 Mitarbeitenden braucht es eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung.
Darf man ganz auf die Zeiterfassung verzichten?
Nur unter strengen Bedingungen (Art. 73a ArGV 1): Der Verzicht muss in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sein, die Person hat grosse Autonomie bei der Arbeitszeit, verdient brutto über CHF 120'000 pro Jahr (bei Teilzeit anteilig) und stimmt schriftlich zu. Für die meisten KMU ohne GAV ist das keine Option.
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